Wir sind zusammen
Deutschland und Türkei - Biz Birlikteyiz

"Seit 30 Jahren fördern und pflegen wir die deutsch-türkische Verständigung sowie die Völkerfreundschaft"

Deutschland und die Türkei verbindet eine lange und wechselvolle Geschichte. Mittlerweile leben ca. 3 Mio. Menschen mit türkischen Wurzeln in Deutschland. Um die Verständigung zwischen beiden Ländern und Kulturen zu fördern, wurde 1986 die Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft in Würzburg gegründet. Die GTDF ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.

Wir fördern und pflegen die deutsch-türkische Verständigung, die Kulturbeziehungen sowie die Völkerfreundschaft. Unsere Tür steht dabei allen offen und wir gehen weder politische noch konfessionelle Bindungen ein. Die GDTF engagiert sich für Integration, gegenseitigen Respekt sowie ein friedliches Miteinander auf der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wir bieten allen Türkei-interessierten sehr gerne Informationen über Land, Geschichte und Kultur.

Der Vorstand

Nach der Vereinssatzung besteht der Vorstand aus 5 Personen, die selbstverständlich alle ehrenamtlich tätig sind.


Vorsitzender

Marc Schneider

1. Stellvertreter

Nüvit Herbert

2. Stellvertreter

Mustafa Ayaz

Schriftführer

Karin Knorr

Kassierer

Peter Herbert


Satzung

Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V.


§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft“, hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-türkischen Verständigung, die Pflege und Förderung der Kulturbeziehungen und Völkerfreundschaft. Die Gesellschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die ungeachtet verschiedener religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe zusammenarbeiten wollen. Die Gesellschaft ist keiner Partei zu- oder unterzuordnen. Sie geht auch keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Bindungen ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kulturveranstaltungen, Folkloreveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen und Kulturreisen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4 Austritt/Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag für ein Jahr nicht entrichtet hat. Ein Mitglied kann mit absoluter Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder wiederholt vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden endgültig beschließt

§ 5 Mitgliedsbeitrag 


Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Der Beitrag wird zum 1. April des Geschäftsjahres fällig. Fördermitglieder verpflichten sich, mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§ 6 Verwendung der Mittel

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur einen Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Ausgaben.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  Der Vorstand besteht aus  

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich alleine. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten dürfen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt es

  • eine Mitgliederliste zu führen
  • Mitgliederversammlung einzuberufen (mindestens eine Woche vorher schriftlich)
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen
  • über die zurückliegenden und geplanten Veranstaltungen und Entwicklungen der Finanzen zu berichten
  • über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den Kassenprüfern Rechnung zu legen
  • die Gesellschaft nach außen zu vertreten
  • Ehrenmitglieder der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
  • einen Pressesprecher zu benennen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig

  • den Vorstand zu wählen
  • Initiativen und Veranstaltungen zu beschließen
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen

Sie kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragt.

§ 13 Beschlussfassung

Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Ausnahme ist die Abwahl eines Vorstandes § 11/4 und Änderung der Satzung § 14.

Im Falle der Stimmengleichheit bei Beschlüssen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen und Abstimmungen können durch Akklamation vorgenommen werden. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 14 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Eine Satzungsänderung kann erfolgen, wenn dies in der Einladung beantragt wurde. Der Zweck der Gesellschaft kann nur durch Urabstimmung bei absoluter Mehrheit geändert werden. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt Würzburg durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das Vermögen der Gesellschaft dem „Bayer. Roten Kreuz“ zugeführt.

Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 07.März 1987 verabschiedet.

Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 13. März 2012 verabschiedet.